AGB

Königlicher Handelsverband für Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnisse (ANTHOS)

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen finden nur Anwendung auf Verträge, bei denen eine der Parteien zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages Mitglied des Anthos ist, wobei im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen ebenfalls andere Gesellschaften als solche betrachtet werden, die direkt oder indirekt mit einem Unternehmen verbunden sind, das Mitglied des Anthos ist (zum Beispiel Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaften des Mitgliedes).
1.2. Sollte ein Vertrag auf diese Bedingungen verweisen, und sollten an diesem Vertrag nur Nicht-Mitglieder beteiligt sein, finden die nachstehenden Bedingungen keine Anwendung. Werden die Bedingungen dennoch angewandt, stellt dies zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz und das Urheberrecht dar.
1.3. Alle seitens des Verkäufers unterbreiteten Angebote und alle mit ihm abgeschlossenen Kaufverträge und deren Ausführung unterliegen diesen Bedingungen.
1.4. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, unter denen die von dem Käufer angewandten Allgemeinen Bedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5. Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verkäufer dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Vertrag.
1.6. Sofern diese Allgemeinen Bedingungen auch in einer anderen Sprache als der niederländischen abgefasst sind, ist bei unterschiedlicher Auslegung immer der niederländische Text maßgebend.
1.7. Unter 'schriftlich' wird in diesen Bedingungen verstanden: per Brief, per Telefax oder auf elektronischem Wege.

2. Angebote und Zustandekommen des Vertrages
2.1 Alle seitens des Verkäufers gemachten Angebote und Preisangaben sind freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der Verkäufer den Auftrag schriftlich bestätigt und ebenfalls eine eventuell vereinbarte Zahlungssicherheit, wie zum Beispiel ein unwiderrufliches (bestätigtes) Akkreditiv (Letter of Credit, L/C), schriftlich angenommen hat. Jeder Vertrag wird von dem Verkäufer unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass sich der Käufer für die finanzielle Vertragserfüllung als ausreichend kreditwürdig erweist, dies ausschließlich zur Beurteilung der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers.
2.3 Eventuell später getroffene Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Zusagen durch Betriebsangehörige des Verkäufers oder die in seinem Namen durch seine Agenten oder andere für ihn tätigen Vertreter erfolgt sind, binden den Verkäufer nur ab dem Zeitpunkt, an dem er diese schriftlich bestätigt hat.

3. Preise
3.1 Alle Preise für die Waren werden in der vereinbarten Währung festgesetzt, zuzüglich Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk, (Standort), Niederlande (EXW, Incoterms 2010) es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.2 Sollte nach der Auftragsbestätigung, jedoch vor der Lieferung der Produkte eine oder mehrere der kostpreisbestimmenden Faktoren eine Änderung erfahren, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
3.3. Die Kosten in Bezug auf den Transport, die Verpackung, die Versicherung und die Kontrolle durch das niederländische Amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (nVWA) und/oder die Qualitäts- und Prüfstelle für Gartenbauprodukte Naktuinbouw gehen auf Rechnung des Käufers. Alle Gebühren und/oder Abgaben, die auf Grund des von dem Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrages zu zahlen sind oder sein werden, sowohl unmittelbar als mittelbar, gehen ausschließlich und vollständig zu Lasten des Käufers und dürfen nicht von den dem Verkäufer zu zahlenden Beträgen in Abzug gebracht werden.
3.4 Sollten der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass der Preis in einer anderen Währung als dem Euro gilt, so findet der Wechselkurs des Euros an dem Datum der Auftragsbestätigung Anwendung.

4. Bezahlung
4.1 Die Bezahlung der von dem Verkäufer verkauften Waren hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
4.2 Als Zahlungsdatum gilt das Valutadatum, an dem der Verkäufer die Bezahlung empfängt. Bei einer Banküberweisung gilt als Zahlungsdatum der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erfolgt.
4.3 Der Käufer ist nicht zu irgendeinem Abzug, Aufschub oder Zahlungsnachlass berechtigt und auch ein Anspruch auf Verrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Käufer unverzüglich von Rechts wegen in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, ab dem Fälligkeitstag die gesetzlichen Zinsen für Handelstransaktionen in Rechnung zu stellen, während alle auf die Forderung entfallenden Kosten zu Lasten des Käufers gehen, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen, welche letzteren auf mindestens 15% des zu fordernden Betrages festgesetzt werden, solches mit einem Mindestbetrag von 250 Euro.
4.4 Sollte ein Auftrag in Teilen ausgeführt werden, ist der Verkäufer berechtigt für die  Teillieferungen Zahlung zu fordern, bevor die restlichen Teillieferungen ausgeführt werden.
4.5 Der Verkäufer ist berechtigt bei oder nach Abschluss des Vertrages, bevor er eine (weitere)Leistung erbringt, von dem Käufer Sicherheit zu fordern, dass sowohl Zahlungs- als auch andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden. Die Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt dem Verkäufer das Recht seine Verpflichtungen auszusetzen und berechtigt ihn schließlich den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten ganz oder teilweise zu lösen, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz des ihm eventuell entstandenen Schadens.
4.6 Der Verkäufer hat das Recht, trotz anderer Bestimmung der Zahlung durch den Käufer, Zahlungsleistungen zunächst mit älteren Schulden zu verrechnen. Sollten bereits Kosten und Zinsen entstanden sein, werden mit der Bezahlung zunächst die Kosten, danach die Zinsen und erst dann die Hauptsumme verrechnet.
4.7 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und/oder die Kreditwürdigkeit des Käufers im Frage stellen, insbesondere seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese Sicherheitsleistungen können bestehen aus der Übergabe einer Patronatserklärung und/oder aus der Bestellung von Sicherheiten (Sicherungsübereignung beweglicher Sachen, Sicherungsabtretung von Forderungen und oder Bestellung einer Grundschuld).

5. Lieferung
5.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (Standort), Niederlande (EXW, Incoterms 2010), es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.2 Obgleich die angegebene Lieferzeit soviel wie möglich eingehalten werden wird, gilt diese nur als annähernde Lieferzeit und kann niemals als eine Endfrist betrachtet werden. Der Verkäufer ist in Bezug auf die Lieferzeit nicht eher in Verzug, als nachdem er von dem Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde, dieser ihm hierbei die Gelegenheit geboten hat nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern und der Verkäufer dem nicht nachgekommen ist.
5.3 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald ein Vertrag gemäß Artikel 2.2 zu Stande gekommen ist.
5.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schaden infolge nicht fristgerechter Lieferung, wenn und insofern diese nicht fristgerechte Lieferung Umständen zuzuschreiben ist, die nicht auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers gehen, einschließlich des nicht (fristgerechten) Nachkommens durch Lieferanten.
5.5 Das nicht (rechtzeitige) Nachkommen einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer, setzt die Lieferverpflichtung des Verkäufers aus.
5.6 Sollten keine Lieferfristen vereinbart sein und die Lieferung auf Abruf erfolgen, hat der Verkäufer das Recht die Herbstlieferungen vor dem 15. Dezember des jeweiligen Jahres und die Frühjahrslieferungen nach dem 1. April auszuführen.
5.7 Wurzelware ist vor dem 15. April und Topf- und Containerpflanzen sind vor dem 15. Mai zu liefern. Abweichungen sind schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferungen auf Abruf hat der Verkäufer immer das Recht nach dem 15. Mai Erdballen- und Topfpflanzen zu liefern. Bei Verträgen, die nach dem 15. Mai zu Stande kommen hat der Verkäufer das Recht innerhalb von 14 Tagen zu liefern.
5.8 Bei einem Wunsch, die Herbstlieferung auf nach dem 15. Dezember zu verschieben, wird der Preis um 3% angehoben.
5.9 Bei einem Wunsch, die Frühjahrslieferung auf den Herbst zu verschieben, gehen alle entstandenen Kosten dies zu ermöglichen zu Lasten des Abnehmers. Darüber hinaus werden dem Abnehmer zu dem Zeitpunkt einstweilen mindestens 50% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt.
5.10 Der Verkäufer behält sich das Recht vor die Waren in Teillieferungen zu liefern, in welchem Fall die in Artikel 4 dargelegten (Zahlungs)bedingungen auch auf jede einzelne Teillieferung Anwendung finden.

6. Höhere Gewalt
6.1 Im Falle höherer Gewalt - als solche gelten unter anderem Zuchtmisserfolge, Virussen, Naturkatastrophen, Streik, Brand, Ein- und Ausfuhrbeeinträchtigungen - oder im Falle anderer Umstände, wodurch die Vertragserfüllung des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig verlangt werden kann, hat der Verkäufer das Recht, nach Wahl ohne gerichtliches Einschreiten und ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein, durch eine schriftliche Mitteilung den Vertrag entweder ganz oder teilweise zu lösen oder diese Vertragsausführung bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung dieser Situation höherer Gewalt, auszusetzen.
6.2 Sollte der Verkäufer den Vertrag bereits teilweise ausgeführt haben, wird der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Waren zahlen.

7. Reklamationen
7.1 Der Käufer ist verpflichtet die Waren bei Lieferung auf sichtbare und/oder direkt wahrnehmbare Mängel zu prüfen. Als solche werden alle Mängel betrachtet, die durch normale sinnliche Wahrnehmung oder eine einfache Stichprobe festgestellt werden können. Weiter ist der Käufer verpflichtet zu überprüfen, ob die gelieferten Waren auch in den übrigen Punkten mit der Bestellung übereinstimmen. Durch die Nichterfüllung der Kontrollpflicht verliert der Käufer alle etwaigen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.
7.2 Sollte die Lieferung in Anzahl, Menge und Gewicht weniger als 10% von dem abweichen, was vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet die Lieferung trotzdem anzunehmen.
7.3 Reklamationen in Bezug auf die Qualität und Quantität der gelieferten Waren sind schriftlich und spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Lieferung einzureichen. Mängel, die erst in einem späteren Stadium entdeckt werden können (nicht-sichtbare Mängel) sind dem Verkäufer unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen, jedoch auf jeden Fall vor dem Ende der ersten Wachstumssaison nach der Lieferung. Sobald diese Fristen abgelaufen sind, wird angenommen, dass der Käufer die Lieferung für in Ordnung befunden hat und werden Reklamationen nicht mehr in Behandlung genommen.
7.4 Die Beanstandung muss eine Umschreibung des Mangels enthalten und dem Verkäufer ist auf erstes Verlangen die Gelegenheit zu verschaffen, die Beanstandung zu prüfen.
Der Käufer hat zu gestatten, dass der Verkäufer von einem Sachverständigen oder einer unabhängigen Prüfungsinstanz eine Inspektion der betreffenden Waren durchführen lässt. Sollte der Sachverständige die Reklamation für begründet erklären, gehen die Kosten der Inspektion zu Lasten des Verkäufers. Im Falle einer unbegründeten Reklamation gehen die
Kosten auf Rechnung des Käufers.
7.5 Sollte der Käufer dem Verkäufer eine Reklamation rechtzeitig gemeldet, und dieser die Reklamation anerkannt haben, ist der Verkäufer nach seiner Wahl ausschließlich zur Lieferung der fehlenden Waren, zum Ersatz für die gelieferten Waren oder Rückgabe eines anteilmäßigen Teils des Kaufpreises verpflichtet.
7.6 Durch Einreichung einer Reklamation wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht ausgesetzt, es sei denn, der Verkäufer stimmt einer solchen Aussetzung ausdrücklich zu.
7.7 Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers und kann nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

8. Haftung
8.1. Der Verkäufer haftet niemals für das Neuwachstum oder die Blüte der gelieferten Waren. Es ist jederzeit die Verantwortung des Käufers zu beurteilen, ob die Umstände, einschließlich der klimatischen, für die Waren geeignet sind.
8.2. Der Verkäufer haftet für die Sortenechtheit der von ihm gelieferten Pflanzen.
8.3. Pflanzennamen werden umschrieben gemäß der Namensliste der Gehölze und der Namensliste der Stauden, herausgegeben von dem Institut für Praxisforschung an Pflanzen und Umgebung PPO in Lisse (NL).
8.4 Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung auf Grund zwingendrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit, haftet der Verkäufer niemals für dem Käufer entstandene Schäden. Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Betriebsschäden, Umweltschäden, Schäden durch Gewinnausfall oder Schäden infolge Haftung gegenüber Dritten, wird weiter ausdrücklich ausgeschlossen.
8.5 Wenn und insofern, trotz der Bestimmung in Artikel 8.4, dem Verkäufer eine Haftung obliegt, ganz gleich aus welchem Grund, ist diese Haftung auf den Betrag des Nettorechnungswertes der betreffenden Waren begrenzt.
8.6 Der Käufer schützt den Verkäufer vor Forderungen Dritter zur Erstattung von Schäden, für die der Verkäufer auf Grund dieser Bedingungen nicht haftet.
8.7 Der Käufer hält den Verkäufer von eventuellen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden
frei, die im Zusammenhang mit dem vom Käufer an Dritte gelieferten Produkten aufgetreten sind, sofern rechtlich nicht nachweisbar ist, dass diese Ansprüche direkt der groben Fahrlässigkeit oder dem Vorsatz des Verkäufers zuzuschreiben sind, und der Käufer zudem nachweist, dass ihn diesbezüglich kein Vorwurf trifft.
8.8. Sollten bei der Pflanze latente Infektionen auftreten, gilt dies als ein nicht zurechenbares Versäumnis seitens des Verkäufers, soweit der Käufer nachweist, dass es sich dabei a) um ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Verkäufers handelt, der diese latenten Infektionen verursacht hat oder b) dass der Verkäufer über diese latenten Infektionen vor dem Kauf Bescheid wusste, den Käufer darüber jedoch nicht informiert hat.

9. Annullierung
9.1. Der Verkäufer hat das Recht einen Auftrag zu annullieren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seine früheren Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer oder anderen Gläubigern gegenüber noch nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt von diesem Recht Gebrauch zu machen, wenn der Verkäufer die Informationen in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Käufers als unzureichend betrachtet. Aus solchen Annullierungen kann der Käufer keine Rechte herleiten und er wird den Verkäufer niemals haftbar machen können.
9.2. Die Annullierung eines Auftrages seitens des Käufers ist im Prinzip nicht möglich. Sollte der Käufer einen Auftrag dennoch ganz oder teilweise annullieren, ganz gleich aus welchem Grund, braucht der Verkäufer dies nur zu akzeptieren, wenn die Waren noch nicht zum Versand an den Transporteur abgegeben wurden und unter der Bedingung, dass der Abnehmer Annullierungskosten bezahlt, die mindestens 30% des Rechnungswertes der annullierten Waren zuzüglich MwSt betragen. In diesem Fall ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt, alle bis dahin entstandenen und noch zu entstehenden Kosten (unter anderem Kosten für Vorbereitung, Pflege, Lagerung und ähnliche) in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechtes des Verkäufers auf Erstattung von Gewinnausfall und sonstigen Schäden.
9.3. Der Käufer ist verpflichtet die gekauften Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Weigert sich der Käufer die Waren anzunehmen, ist der Verkäufer berechtigt diese Waren anderweitig zu verkaufen und haftet der Käufer für die Preisdifferenz sowie für alle sonstigen Kosten, die sich für den Verkäufer hieraus ergeben, einschließlich Lagerungskosten.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Das Eigentum der von dem Verkäufer gelieferten Waren geht nicht eher auf den Käufer über, als nach der integralen Begleichung aller durch den Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge und etwaigen Zinsen, Geldstrafe und Kosten sowie aller Forderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen. Die Ausstellung eines Schecks oder eines anderen Handelspapiers gilt in diesem Zusammenhang nicht als Zahlungsleistung.
10.2 Der Verkäufer ist berechtigt die verkauften Waren unverzüglich zurückzunehmen, wenn der Käufer in irgendeiner Weise mit dem Nachkommen seiner (Zahlungs)verpflichtungen weiter in Verzug bleibt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer Zutritt zu seinem Betriebsgelände und Geschäftsräumen zu gewähren.
10.3 Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren getrennt von den übrigen Waren zu lagern, damit die Waren des Verkäufers jederzeit als solche erkennbar sind.
10.4 Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist der Käufer nicht berechtigt diese außerhalb seiner normalen Betriebsführung zu veräußern, belasten, verpfänden oder anderweitig in die Gewalt Dritter zu verbringen. Es ist dem Käufer ebenso wenig gestattet, die Waren im Rahmen seiner normalen Betriebsführung zu veräußern zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Zahlungsaufschub beantragt hat oder der Käufer einen Insolvenzantrag gestellt hat.

11. Sanktionen
11.1. Der Käufer garantiert, jetzt und in Zukunft allen Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Sanktionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, gerecht zu werden (die „Sanktionsgesetzgebung“).
11.2. Der Käufer garantiert insbesondere, dass er die gekauften Waren weder direkt noch indirekt (juristischen) Personen, Konzernunternehmen, Gruppen oder (staatlichen) Organisationen, die aufgrund der Sanktionsgesetzgebung mit Sanktionen belegt sind, verkaufen, übertragen oder auf jegliche andere Art und Weise bereitstellen wird.
11.3. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass sämtliche Verpflichtungen aus diesem Artikel entsprechend jeder Partei, der er Waren, die er vom Verkäufer bezogen hat, weiterverkauft oder liefert, auferlegt werden.
11.4. Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.

12. Antikorruption
12.1. Der Käufer erfüllt jederzeit alle Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Antikorruptionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, (die „Antikorruptionsgesetzgebung“).
12.2. Es ist Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung des Kunden strengstens untersagt, jegliche Gelder, Gaben, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder andere Vergütungen anzubieten oder anzunehmen, die sich auf den Vertrag oder den Verkäufer beziehen und die als Anreiz dafür bestimmt sind (oder als derart betrachtet werden können), auf eine bestimmte Art und Weise zu handeln.
12.3. Der Kunde wird keinerlei politischen Parteien, Kampagnen, Behörden, Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, Staatsunternehmen, Organisationen, internationalen Einrichtungen etwas direkt oder indirekt mit dem Zweck anbieten, versprechen oder geben, Sachen oder einen jeglichen anderen uneigentlichen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erlangen.
12.4. Der Käufer wird einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts anbieten, versprechen oder geben und nichts von dieser annehmen, es sei denn, dafür besteht ein anständiger Grund und dies ist im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs angemessen und verstößt auch ansonsten nicht gegen die lokale Gesetzgebung.
12.5. Der Verkäufer informiert den Verkäufer unverzüglich, sofern er bei der Umsetzung des Vertrags von einem jeglichen Umstand erfährt, der möglicherweise gegen die Antikorruptionsgesetzgebung verstößt.
12.6. Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.

13. Auflösung und Aufschub
13.1 Sollte der Käufer nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß seinen Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergeben nachkommen, oder sollte es hierfür eine begründete Befürchtung geben, sowie im Falle des beantragten Zahlungsaufschubes, der Insolvenz oder Auflösung von Geschäften des Käufers als auch im Falle seines Todes bzw. Auflösung oder Beendigung des Käufers, wenn dieser eine Gesellschaft ist, oder sollte eine Änderung in seiner Unternehmensform oder der Geschäftsleitung der Gesellschaft oder in dem Anteil der Aktivitäten der Gesellschaft eintreten, hat der Verkäufer das Recht ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten den Vertrag mit einer angemessenen Frist aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen, dies ohne jegliche Verpflichtung zum Schadenersatz.
13.2 Die Forderung des Verkäufers in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages, sowie der sich aus dem Aufschub oder der Auflösung ergebende Schaden, einschließlich Gewinnausfall, ist unverzüglich fällig.

14. Geistige Eigentumsrechte
14.1. Der Verkäufer behält sich alle Rechte vor, die er auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit von ihm gelieferten Waren hat.
14.2 In den Fällen, in denen aus dem durch den Verkäufer verwendeten Katalog, oder aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag hervorgeht, dass eine Sorte Sortenschutz genießt – was mit dem Vermerk (R)/PBR hinter dem Namen der betreffenden Sorte kenntlich gemacht wird - ist der Käufer an alle mit diesem Recht im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gebunden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt dazu, dass der Käufer für alle sich daraus für den Verkäufer und Dritte ergebenden Schäden haftet.

15. Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anwendbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder gesetzeswidrig sein, wird ausschließlich die betreffende Bestimmung als nicht geschrieben betrachtet, jedoch werden die Bedingungen im übrigen davon nicht berührt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor die beanstandete Bestimmung durch eine rechtsgültige zu ersetzen.

16. Gerichtsstand / anwendbares Recht
16.1 Alle Streitigkeiten, auch die, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden, unterliegen dem Urteil des für den Standort des Verkäufers zuständigen Gerichts, solches unbeschadet der Befugnis des Verkäufers, die Streitigkeit auf Wunsch einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.
16.2 Die Bestimmungen des Artikels 16.1 schmälern nicht die Rechte des Verkäufers, mittels eines Schiedsspruchs durch die Internationale Industrie- und Handelskammer, gemäß dem Schiedsgerichtsreglement der Internationalen Industrie- und Handelskammer, durch einen Einzel-Schiedsrichter eine Entscheidung zu erwirken. Als Schiedsgerichtsstand gilt Amsterdam, Niederlande. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der englischen Sprache geführt.
16.3 Auf alle von dem Verkäufer gemachten Angebote und ausgebrachten Offerten sowie auf alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Versie feb 2019

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
Königlicher Handelsverband für Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnisse (ANTHOS)
für Deutschland zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Sträucher und Bäume)
zum Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen den Artikel 10 „Eigentumsvorbehalt“ und ergänzen insoweit den Artikel 14 „Anwendbares Recht und Gerichtsstand“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ANTHOS.

(2) Für die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt Deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich sowie in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ANTHOS bei Verträgen, bei denen eine der Parteien (Verkäufer/Käufer) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied von ANTHOS ist; entgegenstehende oder vom Verkäufer abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von vom Verkäufer abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(5) Die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (= Käufer) im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Verkäuferforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

(7) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.

(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 3
Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Verkäufer-Geschäftssitz Gerichtsstand; Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.